top of page

Das sind wir

Über uns

Das ist deine Über-uns-Seite. Es ist der ideale Ort, um mehr Informationen über dich und deine Website hinzuzufügen. Doppelklicke auf das Textfeld und passe den Inhalt an. Denke an alle Informationen, die für deine Besucher relevant sein könnten.

Allgemeine Verkaufsbestimmungen 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der FMCG Trading

§ 1 -     Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von uns abweichende Bedingungen des Auftraggeber werden von uns nicht anerkannt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggeber die Lieferung ausführen. 

  3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. 

  4. Jegliche Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel. 


§ 2 -     Preise, Zahlungsbedingungen

 

  1. Wenn nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise FCA netto. 

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung. 

  3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. 

  4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils in § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz p. a. als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen. 

§ 3 -     Lieferung, Lieferzeit

  1. Der Beginn der von FMCG Trading angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt des Weiteren die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggeber voraus. 

  2. Für den Umfang und Inhalt der vertraglich geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. 

  3. Alle Ereignisse Höherer Gewalt oder sonstige Leistungshindernisse, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden FMCG Trading von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt und bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zu erstatten. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

  4. Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Auftraggeber, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereichs eintreten. 

  5. Für alle unserer Lieferungen gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, FCA (Free Carrier/Frei Frachtführer). Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist der Lieferort unser Betriebsgelände. Die Bedeutung dieser Lieferbedingung sind die Incoterms, publiziert von der Internationalen Handelskammer (ICC), entscheidend, die zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. 

  6. Geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kaufsache unser Betriebsgelände verlässt, auf den Auftraggeber über, wenn wir auf Wunsch des Auftraggeber die Kaufsache an seinen Geschäftssitz oder an einen anderen Ort ausführen oder ausführen lassen. Wenn der Auftraggeber eine Transportversicherung eingedeckt hat, tritt er FMCG Trading schon jetzt alle Entschädigungsansprüche zur Sicherheit ab. FMCG Trading nehmen hiermit die Abtretung an. 

§ 4 -     Annahmeverzug

  1. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den FMCG Trading insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

  2. Sobald der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Auftraggeber über; wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Auftraggeber zu verwahren. 

§ 5 -     Lieferverzug

  1. Geraten wir in Lieferverzug oder die vom Auftraggeber uns gesetzte angemessene Nachfrist nicht erfüllen, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, nicht jedoch mehr als 5 % des Lieferwertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. 

  2. Diese Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer (1) gilt nicht, sofern das zwischen dem Auftraggeber und FMCG Trading vereinbarte Liefergeschäft ein Fixgeschäft gemäß § 376 HGB ist oder wenn als Folge des von uns zu vertretenden Verzugs das Interesse des Auftraggeber an einer rechtzeitigen Lieferung in Fortfall geraten ist. Weiterhin gilt die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer (1) dann nicht, wenn der Lieferverzug darauf beruht, dass wir insoweit eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft nicht erfüllt haben. Darüber hinaus gilt Ziffer (1) dann nicht, wenn der Lieferverzug auf einem Umstand beruht, der von FMCG Trading, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 

  3. Wenn die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer (1) nicht eingreift, ist die Schadensersatzhaftung, ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns, auf denvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. 

§ 6 -     Sachmängelhaftung

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen geltend zu machen. 

  2. Ziffer (1) gilt auch für Zuviel- und Zuweniglieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen. 

  3. Wenn ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von FMCG Trading getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, dann ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Daneben kann der Auftraggeber auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen, sofern unsere Haftungsbegrenzung des § 6 Ziffer (5) bis (9) nicht eingreift. 

  4. Die Verjährungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr. Für gebraucht angebotene Sachen ist die Mangelhaftung ausgeschlossen. Sofern wir die vom Lieferanten an FMCG Trading gelieferte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen müssen oder der Kaufpreis uns gegenüber gemindert wird, beträgt die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche fünf Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache (Lieferantenregress nach § 478 BGB). Für die Begrenzung unserer Haftung gilt die Regelung von § 6 Ziffer (6) bis (9) entsprechend. 

  5. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in § 6 Ziffer (6) bis (9) ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. 

  6. Wenn wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

  7. Liegt ein Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung vor, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung. Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen, ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns,  jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. 

  8. Eine gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftraggeber aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

  9. Wenn die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 


§ 7 -     Haftung

 

  1. Die Haftungsbeschränkungen des § 6 Ziffer (5) bis (9) gelten auch für alle sonstigen Ansprüche, gleich, aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden. 

  2. Sofern deliktische Ansprüche FMCG Trading gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche FMCG Trading gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat. 

§ 8 -     Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Ausgleich aller Forderungen vor, die zwischen dem Auftraggeber und FMCG Trading aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Wenn zwischen dem Auftraggeber und FMCG Trading ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Auftraggeber in Insolvenz oder in Liquidation gerät. 

  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Wenn dies geschieht, ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet, FMCG Trading schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag (brutto) zwischen dem Auftraggeber und FMCG Trading vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Wenn dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, FMCG Trading alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Auftraggeber in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. 

  3. Sofern der Auftraggeber die von FMCG Trading gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Wenn der Auftraggeber diese Vorbehaltsware mit Gegenständen weiterverarbeitet, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer) unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der verarbeiteten im fremden Eigentum stehenden Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für. 

  4. Sofern die von FMCG Trading gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen untrennbar vermischt wird, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Auftraggeber verwahrt dieses Miteigentum für uns. 

  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet die gelieferten Waren sowie Waren, die in unserem Miteigentum stehen, pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtszeitig durchführen. 

  6. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggeber die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 9 -     Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist der Sitz unserer Firma(Geschäftssitz); wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Ziffer 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen. 


§ 10 -     Anwendbares Recht

  1. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. 

§ 11 -     Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Auftraggeber, ist unser Geschäftssitz. § 9 Ziffer 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen. 
     

bottom of page